Die Parteien begannen im September 0000 Verhandlungen über den Export von Produkten aus Jugoslawien nach Deutschland. Der Kläger teilte dem Beklagten angeblich telefonisch mit, dass seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Schiedsverfahren vor dem Außenhandelsschiedsgericht (bei der jugoslawischen Handelskammer) vorsahen. Es folgten weitere Verhandlungen und der Kläger führte drei Lieferungen durch. Der Kläger erstellte die Verträge, indem er die Vertragsdetails auf ein leeres Blatt mit dem Briefkopf des Beklagten fotokopierte. Der Brief enthielt die Unterschrift und das Siegel des Beklagten sowie die eigene Unterschrift und das Siegel des Klägers. Die Verträge wurden dem Beklagten per Fax zugesandt, der sie weder bestätigte noch bestritt. Ein Streit entstand, als der Beklagte sich weigerte, den Kaufpreis für angeblich unverkäufliche Waren zu zahlen. Der Kläger leitete ein Schiedsverfahren in Belgrad ein, der Beklagte erschien nicht und es wurde ein Schiedsspruch zu Gunsten des Klägers erlassen. Das Bayerische Oberste Landesgericht lehnte die Vollstreckung ab und befand, dass die Anforderungen nach Artikel II(0) NYC nicht erfüllt seien, da keine „schriftliche Vereinbarung“ vorliege, da weder die Anforderungen der „Unterschrift“ noch des „Austauschs von Briefen oder Telegrammen“ erfüllt seien. Nach Ansicht des Gerichts ist der wesentliche Faktor beim Austausch schriftlicher Erklärungen nach dem NYC die Gegenseitigkeit, die in den per Fax übermittelten Verträgen fehlte. Es war der Ansicht, dass aufgrund der Meistbegünstigungsregel nach Artikel VII(0) NYC grundsätzlich deutsches Recht auf diese Frage anzuwenden sei. Die Anforderungen des deutschen Rechts und die Anforderungen nach dem NYC seien jedoch gleichwertig.