Das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht bestimmt sich nach der Verordnung Nr. 0000 des Rates vom 00. November 0000 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes eingesetzten Rechts, weil dieses Verfahren